Verwendung eines vom Arbeitgeber überlassenen PKW für selbständige Tätigkeit
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen PKW auch zur privaten Nutzung, hat der Arbeitnehmer diesen geldwerten Vorteil zu versteuern. In der Regel wird die Besteuerung dann nach der sog. 1 %-Regelung vorgenommen: Danach gilt ein Prozent des Bruttolistenpreises als monatlicher lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sofern das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer ebenfalls ausgeübten selbständigen Tätigkeit verwendet wird, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer für diese Fahrten einen Betriebsausgabenabzug geltend machen kann.
Dies hat der Bundesfinanzhof[1] verneint. Da dem Arbeitnehmer für die Fahrten im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein Aufwand entstanden ist, liegen auch keine Betriebsausgaben vor; den Aufwand für das Fahrzeug hat allein der Arbeitgeber getragen. Für den Arbeitnehmer entsteht durch die Nutzung des Fahrzeugs für seine selbständige Tätigkeit kein eigener Aufwand. Das gilt auch für den zu versteuernden geldwerten Vorteil, der unabhängig davon angesetzt wird, in welchem Umfang der PKW auch betrieblich genutzt wird. Ohne dass der Bundesfinanzhof dies ausdrücklich entschieden hat, führt er aus, dass etwas anderes nur dann gelten könne, wenn der geldwerte Vorteil aus der PKW-Überlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dann sei der auf die betrieblichen Fahrten entfallende geldwerte Vorteil eindeutig feststellbar und könne zu Betriebsausgaben führen.
[1] Urteil vom 16. Juli 2015 III R 33/14.