Lohnsteuerbescheinigungen 2015

Lohnsteuerbescheinigungen 2015

Bis spätestens zum 28. Februar 2016 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohn­steuerbescheinigung 2015 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorge­schriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.[1]

 


[1] Siehe dazu BMF-Schreiben vom 15. September 2014 – IV C 5 – S 2378/14/10001 (BStBl 2014 I S. 1244) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.

April 12

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