Kindergeld: Masterstudium als Erstausbildung

Kindergeld: Masterstudium als Erstausbildung

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung oder eines Erststudiums können diese Vergünstigungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind (nebenbei) keiner Erwerbstätigkeit mit einer regel­mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht; die Höhe der daraus erzielten Ein­künfte des Kindes spielt seit 2012 keine Rolle mehr.

Nachdem der Bundesfinanzhof[1] ein sog. duales Studium insgesamt als einheitliche Erstausbildung angese­hen hatte, hat er seine Rechtsprechung weiterentwickelt. In einem neueren Urteil[2] hat das Gericht entschie­den, dass auch ein Masterstudium noch Bestandteil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung sein kann, und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.[3] Voraussetzung ist dabei, dass das Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das angestrebte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Andererseits ist allerdings zu beachten, dass die Finanzverwaltung[4] ein Masterstudium im Hinblick auf den Werbungskostenabzug beim Kind als weiteres Studium ansieht. Das bedeutet, dass das Kind die im Zusam­menhang mit dem Masterstudium entstandenen Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen kann, während die Aufwendungen für ein vorangegangenes Bachelorstudium als Erststudium nur als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.[5]

 


[1] Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BStBl 2015 II S. 152); siehe auch Informationsbrief Januar 2015 Nr. 4.

[2] Vom 3. September 2015 VI R 9/15.

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 – IV C 4 – S 2282/07/0001-01 (BStBl 2011 I S. 1243), Rz. 19.

[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 22. September 2010 – IV C 4 – S 2227/07/10002 (BStBl 2010 I S. 721), Rz. 24.

[5] Bis zur Höhe von 6.000 € jährlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); bezüglich des Werbungskostenabzugsverbots in § 12 Nr. 5 EStG ist ein Verfahren beim BVerfG anhängig (Az.: 2 BvL 23/14).

April 12

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