Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Haustieres
Für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen; begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts bzw. Beschäftigte oder Dienstleister erledigt werden.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres um eine begünstigte Dienstleistung handelt, und hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung[3] widersprochen.
Die Kläger ließen ihre Katze von einer Tier- und Wohnungsbetreuung in der Wohnung versorgen. Dies wurde vom Gericht als haushaltsnahe Dienstleistung beurteilt, da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen oder sonstige Beschäftigung des Haustieres sowie die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch Haushaltsangehörige erledigt werden.
[1] BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 – IV C 4 – S 2296-b/ 07/0003 (BStBl 2014 I S. 75), Rz. 7.
[2] Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15.
[3] BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (Fußnote 23), Anlage 1.