Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geplant
Mit einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] sollen insbesondere die rechtlichen Grundlagen für eine verstärkte Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren geschaffen werden. Neben einer Vielzahl einzelner Regelungen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:
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Künftig sollen Steuererklärungen, die dazu geeignet sind, vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Durch Einführung eines Risikomanagementsystems sollen die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden.
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Für die Abgabe der Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen wird eine gesetzliche Fristverlängerung eingeführt. Während derzeit Fristverlängerungen über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich sind, soll die Abgabe von Steuererklärungen künftig regelmäßig bis zum 28. Februar[2] des Zweitfolgejahres zugelassen werden. In bestimmten Fällen (z. B. bei hohen Nachzahlungen, herabgesetzten Vorauszahlungen, Verlusten) kann die Finanzverwaltung die Abgabe der Erklärungen vorzeitig, d. h. vor dem 28. Februar, mit einer Frist von 3 Monaten verlangen. Die 3-Monats-Frist kommt auch für Erklärungen in Betracht, die nach dem Ergebnis einer „automationsgestützten Zufallsauswahl“ ermittelt werden; diese Vorabanforderung muss nicht besonders begründet werden.
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Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird völlig neu geregelt: Werden Steuererklärungen nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (regelmäßig das Kalenderjahr) abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag künftig gesetzlich festgesetzt; einen Ermessensspielraum wie bisher seitens der Finanzbehörde gibt es in diesen Fällen nicht mehr. Nach Ablauf der Karenzzeit soll der Zuschlag regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen pro Monat betragen; der Höchstbetrag von 25.000 Euro bleibt bestehen.
Der Gesetzentwurf soll im Laufe der nächsten Monate im Bundestag und Bundesrat verhandelt werden und im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten.
[1] Siehe Bundesrats-Drucksache 631/15.
[2] Bei Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll der (spätere) Abgabetermin auf den 31. Juli festgesetzt werden; Verspätungszuschläge entstehen erst 19 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.