Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuer­pflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann ggf. vom Arbeitgeber mit 25 % zuzüglich Solidaritäts­zuschlag pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Be­triebsveranstaltungen jährlich (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Betriebsveranstaltungen ausgewählt werden, bei denen die Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Finanzverwaltung[1] hat zu den neuen Regelungen umfang­reich Stellung genommen; u. a. gilt Folgendes:

Zu den Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören auch Aufwendungen des Arbeitgebers für

  • Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten usw.,

  • den äußeren Rahmen wie Raummiete, Eventmanager usw.,

  • Zuwendungen an eine Begleitperson des Arbeitnehmers,

  • die Fahrt zum und vom Veranstaltungsort.

Sofern Mitarbeiter an einem anderen Standort tätig sind, können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Zentrale allerdings als Reisekosten steuerfrei erstattet werden. Erst die Fahrtkosten von dort zum Veranstal­tungsort gehören zu den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen.

Für die Frage, ob die Zuwendungen den Freibetrag übersteigen, sind Aufwendungen für eine Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Beispiel:

An einer Betriebsveranstaltung nehmen 10 Arbeitnehmer teil, 2 werden von den Ehegatten begleitet. Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung haben einschl. Umsatzsteuer 1.200 € betragen.

Die Aufwendungen belaufen sich somit pro Teilnehmer auf 100 €. Bei 8 Arbeitnehmern ist damit der Freibetrag nicht überschritten. Auf die beiden Arbeitnehmer mit Begleitpersonen entfallen jedoch jeweils (2 x 100 € =) 200 €, sodass (200 € ./. 110 € Freibetrag =) jeweils 90 € lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

 


[1] BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001.

April 12

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