Lohnsteuerliche Behandlung von „Job-Tickets“
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sog. Job-Tickets zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grundsätzlich Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs vor. Zur Ermittlung des dabei entstehenden geldwerten Vorteils ist vom „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ auszugehen.[1] Beträgt der geldwerte Vorteil (ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen) höchstens 44 Euro im Monat, unterliegt er nicht der Lohnsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Danach ist die monatlich kostenlose Hingabe einer Monatskarte im Wert von 40 Euro grundsätzlich lohnsteuerfrei. Die Übergabe einer Jahreskarte im Wert von 480 Euro im Januar ist dagegen in voller Höhe steuerpflichtig, weil der geldwerte Vorteil insgesamt im Januar zufließt und die Freigrenze von 44 Euro nur im jeweiligen Monat angewendet werden darf; eine Umwandlung in eine Jahresgrenze ist ausgeschlossen.
Die Finanzverwaltung[2] lässt die Anwendung der Freigrenze von 44 Euro auch bei Job-Tickets zu, die z. B. für ein Jahr gelten, wenn
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monatlich sog. Monatsmarken ausgehändigt werden,
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die Tickets monatlich aktiviert bzw. freigeschaltet werden (z. B. durch rechtzeitige monatliche Zahlung) oder
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das Job-Ticket vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu jedem Monatsende ohne Vorliegen weiterer Bedingungen gekündigt werden kann.
[1] Vgl. auch Beispiel in H 8.1 (1–4) „Job-Ticket“ LStH; für Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben gelten Sonderregelungen.
[2] OFD Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2014 – Kurzinfo LSt 7/2014 – und LfSt Bayern vom 12. August 2015 – S 2334.2.1-98/5 – St 32.