Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen wie Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaften sowie Selbständige, Freiberufler oder Land- und Forstwirte[1] werden bei der Durchführung von Investitionen ge­fördert: Diese Betriebe können die steuerliche Wirkung von Abschreibungen vorholen, indem sie bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen (siehe § 7g Abs. 1 ff. EStG). Die Berücksichtigung eines solchen Investitionsabzugsbetrags ist aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie z. B. die Durchführung der Investition innerhalb von 3 Jahren und die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Unternehmen.

Darüber hinaus musste bislang das zur Anschaffung vorgesehene Wirtschaftsgut bereits bei Geltend­machung des Abzugsbetrags seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Eine zu allgemeine Benennung (z. B. „Maschinen“ oder „Fuhrpark“) führte regelmäßig dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag (rückwirkend) nicht anerkannt wurde.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung[2] ist das Erfordernis, die Funktion und voraussichtlichen Erwerbskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu benennen, jetzt entfallen. Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden, brauchen diese Angaben nicht mehr gemacht zu werden. Dies gilt demnach erstmals bereits für Abzugsbeträge, die für das (laufende) abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Anspruch genommen werden, im Regelfall erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016.

 


[1] Falls bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden (siehe § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

[2] Vgl. § 7g Abs. 1 sowie § 52 Abs. 16 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl 2015 I S. 1834).

April 12

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