Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2015
Durch ein im Juli 2015 verkündetes Änderungsgesetz wurden für das Jahr 2015 der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Unterhaltshöchstbetrag angehoben.[1] Aufgrund einer Übergangsregelung (§ 52 Abs. 37b EStG) soll die steuerliche Entlastung von Arbeitnehmern rückwirkend für das ganze Jahr beim Lohnsteuerabzug für den Monat Dezember 2015 vorgenommen werden.[2]
Die Anhebung des Grundfreibetrags um 118 Euro für 2015 wird deshalb im Dezember regelmäßig zu einer geringeren Lohnsteuer und damit zu einem höheren Nettogehalt im Vergleich zu den Vormonaten führen.
Das gilt entsprechend auch für den um 600 Euro angehobenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in die Lohnsteuerklasse II eingearbeitet ist. Der neue Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt des Alleinerziehenden gehörende Kind wird bei der Lohnsteuerklasse II dagegen nicht automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag kann jedoch als Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG) beantragt oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Die Anhebung des Kinderfreibetrags um 144 Euro hat keinen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer; eine Steuerersparnis entsteht nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchenlohnsteuer.
[1] BGBl 2015 I S. 1202; siehe auch Informationsbrief August 2015 Nr. 8.
[2] Programmablaufpläne für Dezember 2015 siehe BMF-Schreiben vom 8. September 2015 – IV C 5 – S 2361/15/10001 (BStBl 2015 I S. 676).