Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen

Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen

Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im Rahmen des § 33 EStG als außer­gewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Baumaßnahmen durch die Behinderung bedingt sind.[1] Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.[2]

Während die eigene Wohnung zum existenznotwendigen Grundbedarf gehört und ein infolge einer Behin­derung notwendiger Umbau als zwangsläufig angesehen wird, besteht diese Verknüpfung bei einer Motor­yacht nicht. Deren Anschaffung und Unterhalt zählen nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, sodass auch der behindertengerechte Umbau nicht zwangsläufig erfolgt. Die Aufwendungen können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

 


[1] Vgl. R 33.4 Abs. 5 EStR.

[2] BFH-Urteil vom 2. Juni 2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775).

April 12

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