Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Baumaßnahmen durch die Behinderung bedingt sind.[1] Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.[2]
Während die eigene Wohnung zum existenznotwendigen Grundbedarf gehört und ein infolge einer Behinderung notwendiger Umbau als zwangsläufig angesehen wird, besteht diese Verknüpfung bei einer Motoryacht nicht. Deren Anschaffung und Unterhalt zählen nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, sodass auch der behindertengerechte Umbau nicht zwangsläufig erfolgt. Die Aufwendungen können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
[1] Vgl. R 33.4 Abs. 5 EStR.
[2] BFH-Urteil vom 2. Juni 2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775).