Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren – Anforderungen an die Tätigkeit für die Gesellschaft
Die Einkommensteuer auf Ausschüttungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich mit der regelmäßig 25 %igen Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Daneben ist jedoch auf Antrag[1] auch die Option zum Teileinkünfteverfahren möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Hierbei werden 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Die Ausübung dieser Option kann aufgrund der Höhe des persönlichen Steuersatzes oder aufgrund der Möglichkeit der Geltendmachung tatsächlicher Werbungskosten (in Höhe von 60 %), insbesondere Finanzierungskosten, günstiger sein.
Voraussetzung für die Option ist eine mindestens 25 %ige Beteiligung oder eine 1 %ige Beteiligung verbunden mit einer beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft. Der Bundesfinanzhof[2] hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen an die berufliche Tätigkeit entschieden, es sei nicht erforderlich, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine weiteren Anforderungen an die berufliche Tätigkeit.
Die Finanzverwaltung[3] ging bisher davon aus, dass eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung nicht ausreicht. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass diese Auslegung dem Gesetzeswortlaut entspricht. Im Urteilsfall musste darüber nicht abschließend entschieden werden, da die Vollzeittätigkeit der Klägerin, die die Assistenz der Geschäftsleitung sowie Tätigkeit in der Lohn- und Finanzbuchhaltung umfasste, weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war.
[1] Siehe hierzu auch Informationsbrief November 2015 Nr. 2.
[2] Urteil vom 25. August 2015 VIII R 3/14.
[3] BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 – IV C 1 – S 2252/10/10013 (BStBl 2012 I S. 953), Rz. 138.