Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge

Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlinge

Im Zuge der aktuellen Flüchtlingssituation hat die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung von Spenden zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere Folgendes:[1]

  • Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden o. Ä. gilt ohne betrags­mäßige Beschränkung (von normalerweise 200 Euro; § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV) ein vereinfachter Zuwen­dungsnachweis. Das bedeutet, dass als Nachweis für die steuerliche Anerkennung in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking ausreicht.

  • Verzichten Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. des Arbeitszeitguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Flüchtlingshilfe, werden diese Lohn­teile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der steuerliche Effekt ergibt sich somit durch eine geringere Lohnsteuer anstatt eines Spendenabzugs in der Einkommensteuer-Veranlagung.

  • Unternehmer, die als Sponsor entsprechende Hilfsaktionen, Veranstaltungen usw. unterstützen, können die Aufwendungen (unbegrenzt) als Betriebsausgaben geltend machen, wenn durch die Maßnahmen wirt­schaftliche Vorteile erstrebt werden.[2]

Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unter­liegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.

 


[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 22. September 2015 – IV C 4 – S 2223/07/0015.

[2] Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 (BStBl 1998 I S. 212).

April 12

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