Umsatzsteuer bei eBay-Verkäufen

Umsatzsteuer bei eBay-Verkäufen

Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen), „die ein Unter­nehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von eBay-Verkäufen ist deshalb zuerst zu klären, ob der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und dieser nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen nachgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht (wie bei der einkommensteuerlichen Beurteilung) ist nicht erforderlich. Es ist zu prüfen, ob sich der eBay-Verkäufer wie ein Händler am Markt verhält. Entscheidend ist das Gesamtbild der Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei auch der Zeitraum, über den die Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen sind.

Weiterhin ist zu klären, ob bei einem Unternehmer die Verkäufe auch im Rahmen seines Unternehmens erfolgen.

Beispiel:

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt verkauft über eBay seinen privaten Wohnzimmerschrank.

Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer, weil er nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt.

Wann ein eBay-Verkäufer tatsächlich ein Unternehmer wird, ist durch die Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt; die dort verhandelten Einzelfälle sind sehr unterschiedlich und können nicht verallgemeinert wer­den.[1]

Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Verkaufserlöse (einschließlich Um­satzsteuer) im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden (sog. Kleinunternehmerregelung).[2] Bei Ehepaaren ist für die um­satzsteuerliche Behandlung entscheidend, wer die einzelnen Umsätze ausgeführt hat (Ehemann, Ehefrau oder Ehegattengemeinschaft). Hier kann die Kleinunternehmerregelung ggf. mehrfach in Anspruch genom­men werden.

[1] Vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13: Verkäufe von 140 Pelzmänteln verschiedener Größen über mehrere Jahre wurden als unternehmerisch angesehen, sowie BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 (BStBl 2012 II S. 634).

[2] Siehe dazu im Einzelnen § 19 UStG sowie Abschn. 19.1 bis 19.5 UStAE.

April 12

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