Sonderausgaben 2015
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2015 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2015 zu leisten.
Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.[1]
[1] Vgl. H 11 EStH.