Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können einkommensteuerpflichtig sein
Gewinne aus einer allgemeinen selbständigen Betätigung unterliegen regelmäßig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn die Tätigkeit nachhaltig ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bislang werden demzufolge Gewinne aus reinen Glücksspielen, wie z. B. Spielbank-, Wettgewinne oder aus Lottospielen, nicht der Einkommensteuer unterworfen.
Stehen bei dem Spiel allerdings weniger Glücks-, sondern mehr Geschicklichkeitselemente im Vordergrund, kann die Betätigung als gewerblich beurteilt werden, weil der Spieler dann seine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt anbietet und so am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dies hatte der Bundesfinanzhof[1] bereits in einer älteren Entscheidung im Fall eines Berufsspielers festgestellt und die Gewinne aus Spielen wie Skat, Rommé und Backgammon als einkommensteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte beurteilt.
In einem aktuellen Urteil[2] hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bestimmte Varianten des Pokerspiels (z. B. „Texas Hold’em“ und „Omaha Limit“) nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien. Damit wird aber nicht jeder Pokerspieler ohne Weiteres Gewerbetreibender.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei der Beurteilung der Betätigung als steuerpflichtig vielmehr darauf an, ob die Merkmale „Nachhaltigkeit“ und „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können auch Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren zu den gewerbe- und einkommensteuerpflichtigen Einkünften gehören.
[1] Siehe Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91 (BFH/NV 1994 S. 622).
[2] Vom 16. September 2015 X R 43/12.