Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Steuerbefreiungsvorschriften für ein sog. Familienheim erweitert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Danach ist die Erbschaft eines Familienheims steuerbefreit, wenn

  • es sich bei dem Erben um ein Kind oder ein Kind des verstorbenen Kindes (Enkelkind) des Erblassers handelt;

  • das Familienheim durch den Erblasser bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder er aus zwingenden Gründen daran gehindert war;

  • das Familienheim beim Erwerber „unverzüglich“ zur Selbstnutzung bestimmt ist und soweit die Wohnfläche 200 m2 nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof[1] hat in einem aktuellen Urteil über die Steuerbegünstigung bei einer Erbauseinander­setzung entschieden. Die Steuerbefreiung ist danach grundsätzlich entsprechend der Erbquote zu gewähren. Erwirbt aber ein Miterbe im Rahmen einer Auseinandersetzung das Alleineigentum, kann er die Steuer­befreiung für das gesamte Familienheim in Anspruch nehmen. Dies ist – entgegen der Verwaltungsauf­fassung[2] – unabhängig davon der Fall, ob die Erbauseinandersetzung „zeitnah“, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt.

Die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben ist regelmäßig erfüllt mit dem Einzug in die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Erfolgt der Einzug später, ist darzulegen, weshalb eine Selbstnutzung nicht früher möglich war. Dies kann z. B. bedingt sein durch eine Erbauseinandersetzung oder zu klärende Fragen über den Erbanfall; längere Verzögerungen durch Renovierungsmaßnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich.8

In einem weiteren Urteil[3] hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familien­heim nicht in Betracht kommt, wenn der Erwerber (im Streitfall der Sohn des Erblassers) von vornherein an einer Selbstnutzung gehindert ist und daher keine tatsächliche Selbstnutzung erfolgt. Die Gründe dafür sind in diesem Fall unerheblich, selbst wenn es sich um „zwingende Gründe“ i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG handelt. Treten zwingende Gründe[4] jedoch später nach dem Beginn der tatsächlichen Selbstnutzung ein, ist dies unschädlich und es erfolgt regelmäßig keine rückwirkende Nachversteuerung.

 


[1] Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13.

[2] H E 13.4 „Freie Erbauseinandersetzung“ ErbStH 2011. Diese Verwaltungsauffassung gilt auch für steuerbegünstigte vermietete Objekte (H E 13c „Freie Erbauseinandersetzung“ ErbStH 2011).

[3] Vom 23. Juni 2015 II R 13/13.

[4] Zwingende Gründe können z. B. im Fall einer Pflegebedürftigkeit vorliegen, nicht dagegen bei einer beruflichen Versetzung (vgl. R E 13.4 Abs. 7 Satz 5 ErbStR).

 

April 12

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