Abgeltungsteuer: Frist für Günstigerprüfung und Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Abgeltungsteuer: Frist für Günstigerprüfung und Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Die Besteuerung der meisten privaten Kapitaleinkünfte ist durch den Abzug der regelmäßig 25 %igen Kapi­talertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten. Diese Kapitaleinkünfte brauchen in der Einkommensteuer-Erklärung nicht angegeben zu werden. Alternativ ist aber auch die sog. Günstigerprüfung möglich (§ 32d Abs. 6 EStG). Die Kapitaleinkünfte und die abgezogenen Kapitalertrag­steuern sind dann zu erklären; das Finanzamt überprüft, ob das Einbeziehen der Einkünfte in die Veran­lagung günstiger ist und im Ergebnis zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuern führt. Der Antrag auf Günstigerprüfung wird regelmäßig mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung gestellt.

Dieser Antrag kann jedoch auch nachgeholt werden. Selbst wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist, ist dies noch möglich. Ist die Einspruchsfrist (in der Regel ein Monat) allerdings abgelaufen und der Einkom­mensteuerbescheid bestandskräftig, kann eine Günstigerprüfung nicht mehr beantragt werden. Der Bundes­finanzhof[1] hat darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht danach nur noch in Anspruch genommen werden kann, wenn die engen Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden vorliegen.

Von der Günstigerprüfung zu unterscheiden ist die Möglichkeit für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die Einbeziehung der Beteiligungserträge in die Veranlagung nach dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuer­frei) zu beantragen; dabei ist auch der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten möglich. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung

  • mindestens 25 % beträgt oder

  • mindestens 1 % beträgt und der Gesellschafter für die Gesellschaft beruflich tätig ist

(vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Dieser Antrag muss zwingend mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung gestellt werden und kann nicht nachgeholt werden.[2]

 


[1] Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13.

[2] Siehe BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/14.

April 12

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