Speichern von Daten des Betriebs im Rahmen von Betriebsprüfungen auf dem Prüfer-Notebook
Im Rahmen einer Betriebsprüfung und deren Vorbereitung hat die Finanzverwaltung das Recht, auf die Daten des zu prüfenden Betriebs zuzugreifen, die für die Besteuerung relevant sind.[1] Dazu kann sie
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unmittelbar auf das DV-System des zu prüfenden Betriebs zugreifen („Nur-Lese-Zugriff“),
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mittelbar durch eine mit dem DV-System vertraute Person auf das System zugreifen,
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die Überlassung von Daten aus dem betrieblichen DV-System in einer bestimmten Form verlangen („Datenträgerüberlassung“).
Im Rahmen der sog. Datenträgerüberlassung werden die Daten üblicherweise auf dem Notebook des Betriebsprüfers gespeichert, und zwar regelmäßig bis zur Bestandskraft der nach der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide.
Der Bundesfinanzhof[2] hat der Finanzverwaltung jetzt Vorgaben für den Umgang mit den betrieblichen Daten gemacht, insbesondere um die missbräuchliche Verwendung der Daten zu vermeiden. Danach dürfen die Daten durch den Prüfer nur in den Räumen des Betriebs oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung erhoben und verarbeitet werden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung aufbewahrt werden und nicht mehr auf dem Notebook des Prüfers verbleiben.
[1] § 147 Abs. 6 Abgabenordnung; vgl. dazu das BMF-Schreiben vom 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003 (BStBl 2014 I S. 1450), Rz. 158 ff.
[2] Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12.