Neue Buchführungsgrenzen

Neue Buchführungsgrenzen

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind u. a. dann verpflichtet, Bücher zu führen und Jahres­abschlüsse zu machen, wenn ihr Betrieb mindestens eines der in § 141 Abgabenordnung genannten Größen­merkmale überschreitet. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz[1] werden die Grenzbeträge für die Buch­führungspflicht ab 2016 wie folgt angehoben:

  • Gewinn 60.000 Euro (bisher 50.000 Euro)[2]

  • Umsatz 600.000 Euro (bisher 500.000 Euro)21

Die neuen Grenzen sind erstmals auf Gewinne und Umsätze der nach dem 31. Dezember 2015 beginnen­den Wirtschaftsjahre anzuwenden. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die über den alten, aber unterhalb der neuen Grenzen liegen, werden vom Finanzamt allerdings nicht aufge­fordert, ab dem Jahr 2016 Bücher zu führen.

Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG (sog. Ist-Versteuerung) von 500.000 Euro Gesamtumsatz wurde allerdings nicht angehoben. Auch die Wirtschafts­wertgrenze von 25.000 Euro für die Land- und Forstwirtschaft gilt unverändert weiter.

 


[1] Vom 28. Juli 2015 (BGBl 2015 I S. 1400).

[2] Die Grenzen für die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht in § 241a HGB wurden ebenso angehoben.

April 12

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