Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltszugehörigkeit
Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro) im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben; für jedes weitere Kind wird der Entlastungsbetrag (ab 2015) um 240 Euro erhöht.[1]
Als alleinstehend gelten Personen, zu deren Haushalt keine anderen volljährigen Personen gehören (außer Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen -freibetrag besteht).
Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[2] begründet die Meldung im Haushalt des Alleinstehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Das bedeutet, dass – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis[3] – diese Meldung auch dann maßgebend ist, wenn das Kind gar nicht in dieser, sondern in einer anderen Wohnung (z. B. während des Studiums) lebt.
[1] Vgl. § 24b EStG i. d. F. des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BStBl 2015 I S. 566); siehe auch Informationsbrief August 2015 Nr. 8.
[2] Urteil vom 5. Februar 2015 III R 9/13.
[3] BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004 – IV C 4 – S 2281 – 515/04 (BStBl 2004 I S. 1042), Tz. II.1.