Einlegung eines Einspruchs durch „einfache“ E-Mail zulässig

Einlegung eines Einspruchs durch „einfache“ E-Mail zulässig

Unternehmer und Selbständige müssen ihre Steuerdaten bzw. Steuererklärungen regelmäßig elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln; die Authentifizierung erfolgt dabei mit einer sog. qualifizierten elektroni­schen Signatur.

Der Bundesfinanzhof[1] hat jetzt entschieden, dass die Einlegung eines Einspruchs im Besteuerungsverfahren mittels eines einfachen elektronischen Dokuments (z. B. einer E-Mail) – anstatt eines papiergebundenen schriftlich eingelegten Einspruchs – zulässig ist; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht erforderlich.

Seit dem 1. August 2013 ist die Einspruchseinlegung durch eine einfache E-Mail auch gesetzlich zugelassen.[2] Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt auch für Fälle bis Juli 2013 grundsätzlich anerkannt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung ein strengeres Verfahren gilt.[3]

 


[1] Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14.

[2] Vgl. § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung.

[3] Siehe hierzu im Einzelnen § 52a Finanzgerichtsordnung.

April 12

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