Bundesfinanzhof korrigiert erneut Rechtsprechung: Zivilprozesskosten regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen
Für die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen galten schon immer strenge Anforderungen. Danach können bestimmte Aufwendungen – nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung – insbesondere nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstanden sind (siehe § 33 EStG).
In einem früheren Urteil[1] hatte der Bundesfinanzhof – entgegen der bis dahin geltenden Rechtsprechung – diese strenge Sichtweise bei Zivilprozesskosten aufgegeben und den Abzug – unabhängig vom Prozessgegenstand – im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zugelassen; das Gericht verlangte lediglich, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wurde.
Nun aber hat derselbe Senat in einer aktuellen Entscheidung[2] seine Meinung (wieder) geändert und ist zur früheren Rechtsprechung zurückgekehrt. Danach können die Kosten für einen Gerichtsprozess nur dann berücksichtigt werden, wenn nicht nur die Zahlungsverpflichtung, sondern auch die Ursache bzw. der Streitgegenstand, die zu den Aufwendungen geführt haben, zwangsläufig entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei Zivilprozessen regelmäßig nicht erfüllt.
Eine Ausnahme bestehe nur dann, „wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Dies entspricht der seit 2013 geltenden gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Leider hat der Bundesfinanzhof im vorliegenden Urteil nicht genauer dargelegt, wann eine „Existenzgefährdung“ vorliegt. Fraglich bleibt somit weiterhin, ob z. B. die Kosten eines Scheidungsprozesses ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Hierzu sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[3] anhängig.
[1] Vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015).
[2] Siehe BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14.
[3] Az.: VI R 66/14 und VI R 81/14.