Außergewöhnliche Belastungen: Nur Arzneimittel bei Diätverpflegung abzugsfähig

Außergewöhnliche Belastungen: Nur Arzneimittel bei Diätverpflegung abzugsfähig

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z. B. bei Gluten­unverträglichkeit – eine medikamentöse Behandlung ersetzen.[1] Dagegen fallen Aufwendungen für (verord­nete) Arzneimittel nicht unter das Abzugsverbot, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden.[2]

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die wegen einer chronischen Stoffwechselerkrankung ent­standenen Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe als Krankheits­kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können.[3] Das Gericht lässt den Abzug zu, soweit es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz handelt; für Nahrungsergänzungsmittel wird der Abzug versagt, weil diese als Lebensmittel anzusehen sind.

 


[1] Vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04 (BStBl 2007 II S. 880).

[2] BFH-Urteil vom 14. April 2015 VI R 89/13.

[3] Die zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) muss überschritten werden (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).

April 12

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