Steuerliche Vergünstigungen für sog. Auslandskinder

Steuerliche Vergünstigungen für sog. Auslandskinder

Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich davon abhängig, ob das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; für den Kindergeldanspruch ist ein Aufenthalt in anderen EU- bzw. EWR-Staaten sowie der Schweiz dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt.[1]

Bei Kindern, die eine Ausbildung oder ein Studium im Ausland absolvieren, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Kind seinen Wohnsitz im Inland beibehält, wenn der Aufenthalt für Ausbildungs- bzw. Studienzwecke von vornherein auf längstens bis zu einem Jahr begrenzt ist.[2]

Wie der Bundesfinanzhof[3] bestätigt hat, kommt es bei längeren Auslandsaufenthalten für die Wohnsitz­bestimmung auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Ein „Wohnsitz“ setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass die Wohnung im Inland zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufgesucht wird; bloße Besuche zu familiären Zwecken etc. oder kurzfristige Terminaufent­halte reichen nicht aus.

Kinder, die im Ausland studieren, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern nur dann bei, wenn sie diesen in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Da diese Zeiten z. B. von der Gestaltung des Studiums, von länderspezifi­schen Semesterferien oder von Anwesenheitsobliegenheiten abhängig sein können, kann eine Mindestdauer für den Inlandsaufenthalt nicht verlangt werden.

Im Urteilsfall studierte die Tochter mehrere Jahre in den USA und hielt sich zum Teil mehrere Wochen am Stück (z. B. zur Weihnachts- oder Osterzeit) in der Wohnung der Eltern auf.

Wie das Gericht feststellte, seien bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten lediglich kurzzeitige Inlandsaufent­halte – zwei bis drei Wochen pro Jahr – regelmäßig nicht ausreichend. Der Bundesfinanzhof lehnte daher im Streitfall einen Kindergeldanspruch ab und wies den Fall an das Finanzgericht zurück. Es müsse geprüft wer­den, ob sich die Tochter während der ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend in der inländischen Wohnung aufgehalten hat, da nur dann von einem Beibehalten des inländischen Wohnsitzes ausgegangen werden könne.

Für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags spielt der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nur insoweit eine Rolle, als die Freibeträge ggf. in Abhängigkeit von den Lebenshaltungskosten im Ausland gekürzt werden.[4]

 


[1] Siehe A 21.1 Abs. 1 DA-KG 2014 (BStBl 2014 I S. 918).

[2] Vgl. A 21.1 Abs. 2 Satz 1 DA-KG 2014 (Fußnote 7).

[3] Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247 S. 239).

[4] Vgl. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG sowie die Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben vom 18. November 2013 – IV C 4 –
S 2285/07/0005, BStBl 2013 I S. 1462).

 

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de