Schätzung bei Betriebsprüfung durch Zeitreihenvergleich nur ausnahmsweise zulässig

Schätzung bei Betriebsprüfung durch Zeitreihenvergleich nur ausnahmsweise zulässig

Insbesondere bei Außenprüfungen in der Gastronomie wendet die Finanzverwaltung den sog. Zeitreihenver­gleich als mathematisch-statistische Verprobungsmethode an. Dabei werden die Erlöse und Wareneinkäufe in kleine zeitliche Intervalle – meistens für eine Woche – aufgeteilt und für diese Zeiträume jeweils der Roh­gewinnaufschlag ermittelt. Der Betriebsprüfer geht davon aus, dass die sich bei dieser Methode ergebenden höchsten Rohgewinnaufschläge für das ganze Jahr anzuwenden sind, was regelmäßig zu – teilweise erheb­lichen – Zuschätzungen führt.

Der Bundesfinanzhof[1] hat jetzt entschieden, dass der Zeitreihenvergleich nur in bestimmten, engen Grenzen anwendbar ist:

  • Das Verhältnis zwischen den Wareneinkäufen und Erlösen muss im laufenden Jahr weitgehend konstant sein.

  • Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig und werden auch keine materiellen Mängel festgestellt, ist der Zeitreihenvergleich ungeeignet und nicht zulässig.

  • Selbst wenn bei formell ordnungsmäßiger Buchführung materielle Mängel festgestellt werden, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig anzuwenden.

  • Kommen andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, kann der Zeitreihenvergleich grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt für eine Schätzung sein.

  • Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits feststeht, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs für eine Hinzuschätzung herangezogen werden.

Der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt damit entscheidende Bedeu­tung zu, um die Anwendung derartiger Schätzungsmethoden zu vermeiden. Dabei hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Einsatz eines Kassensystems die Betriebsanleitung und Programmierprotokolle bei nachträglichen Änderungen des Kassenprogramms zu den aufbewahrungs­pflichtigen Unterlagen gehören. Fehlen diese, liegt ein formeller Mangel der Buchführung vor, der schon für sich eine Hinzuschätzung des Außenprüfers rechtfertigt.

 


[1] Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13.

April 12

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