Minderung des Sonderausabgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen

Minderung des Sonderausabgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen

Krankenkassenbeiträge zur Basisabsicherung sind in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähig. Das Finanzamt mindert grundsätzlich den Sonderausgaben­abzug um Rückerstattungen der Krankenkassen, die ihm elektronisch gemeldet werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen.[1]

Die Krankenkassen gewähren verschiedene Arten der Rückerstattung, z. B. in Form von Beitragsrückerstat­tung bei Wahltarifen (§ 53 SGB V), als Prämie für die Mitgliedschaft oder auch als Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V). Nach einem ersten Finanzgerichtsurteil hat jetzt der Bundes­finanzhof[2] darüber zu entscheiden, ob auch „Bonuszahlungen“ den Sonderausgabenabzug mindern.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaß­nahmen erhalten, dabei handelte es sich um Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten waren (z. B. Aufwendungen für Heilpraktiker, Massagen, private Vorsorge­untersuchungen, professionelle Zahnreinigung, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Fitnessstudio). Das Finanzgericht ging in diesem Fall nicht von einer Minderung des Sonderausgaben­abzugs aus, weil die Erstattungen nicht auf die Basisversorgung entfielen, denn diese Kosten sind überhaupt nicht vom Versicherungsumfang erfasst.

Die Krankenkasse bot auch eine pauschale Erstattung von 40 Euro für die Teilnahme am Bonusprogramm an; das Finanzgericht wies darauf hin, dass allenfalls diese Variante als Beitragsrückerstattung angesehen werden könne. Prämienzahlungen oder echte Beitragsrückerstattungen sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen und führen zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs.

 


[1] BMF-Schreiben vom 19. August 2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 71 ff.

[2] FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 28. April 2015 3 K 1387/14; Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 17/15).

April 12

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