Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehören grundsätzlich zu den nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG steuerlich berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Dies gilt allerdings regelmäßig nicht, wenn der Anlass für die Veranstaltung kein geschäftlicher ist, sondern ein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag oder Dienstjubiläum).
Wie das Finanzgericht Münster[1] entschieden hat, kommt es für die Abgrenzung einer beruflichen (Arbeit-
geber-)Veranstaltung von einer Privatfeier nicht allein auf den Anlass, sondern auch auf die weiteren
Umstände an. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine Veranstaltung anlässlich seines Ausscheidens aus
einem Unternehmen ausgerichtet. Das Gericht betrachtete die Feier als beruflich veranlasst, weil ein Arbeitgeberwechsel als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen sei.
Auch die weiteren Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts nicht für eine private Mitveranlassung, weil keine Freunde oder Angehörige eingeladen waren und sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers, wie z. B. Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner, stammten. Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber an der organisatorischen Abwicklung der Veranstaltung maßgeblich beteiligt, was
– so das Gericht – bei einer privaten Feier unüblich wäre.
Für die steuerliche Beurteilung unerheblich sah das Gericht dagegen an, dass der Arbeitnehmer als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist sowie Gästeliste und Ort der Veranstaltung bestimmt hat.
Die Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 Euro konnten daher im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
[1] Rechtskräftiges Urteil vom 29. Mai 2015 4 K 3236/12 E.