Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof[1] hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG sind.
Das Gericht erkannte die Adoptionskosten, die im Falle organisch bedingter Sterilität entstanden waren, nicht als Krankheitskosten an. Im Gegensatz zu künstlichen Befruchtungsmethoden, die von den Klägern aus ethischen und gesundheitlichen Gründen abgelehnt wurden, sei eine Adoption keine medizinische Leistung. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden könne, beruhe der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind aufzunehmen.
Da die Adoptionskosten weder aus tatsächlichen Gründen (Krankheitskosten) noch aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig waren, kam eine Berücksichtigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG nicht in Betracht.
[1] Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11.