Verbesserung der steuerlichen Familienförderung und Tarifentlastungen ab 2015 beschlossen
Im Rahmen eines Änderungsgesetzes[1] werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Unterhaltshöchstbetrag angehoben. Im Einzelnen ergibt sich insbesondere Folgendes:
Die Anhebung der steuerlichen Freibeträge soll bei Arbeitnehmern erstmals beim Lohnsteuerabzug für den Monat Dezember 2015 berücksichtigt werden.[2]
Darüber hinaus soll ab 2016 durch eine Korrektur der Tarifvorschriften die Wirkung der sog. kalten Progression ausgeglichen werden.[3]
[1] Bundesrats-Drucksache 281/15.
[2] Siehe § 52 Abs. 32a und Abs. 37b EStG n. F.
[3] Vgl. § 32a Abs. 1 EStG n. F. (2016).