Nachweis krankheitsbedingter Aufwendungen: Psychotherapeutische Behandlung
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden, soweit die „zumutbare Belastung“[1] überschritten ist. Erstattungsbeträge von Krankenversicherungen oder andere Zuschüsse sind gegenzurechnen. Abzugsfähig sind nicht nur Aufwendungen für körperliche, sondern auch für psychische Erkrankungen. Das gilt sowohl für die eigenen Krankheitskosten als auch für übernommene des Ehepartners, der Kinder oder anderer unterhaltsberechtigter Personen.
Die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten ist allerdings nachzuweisen (vgl. § 64 EStDV). Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln erfolgt der Nachweis durch Verordnung (Rezept) eines Arztes oder Heilpraktikers. Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kuren reicht das nicht aus, hier ist vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Dies gilt auch für eine psychotherapeutische Behandlung und für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes.
Der Bundesfinanzhof[2] hat noch einmal bestätigt, dass in diesen Fällen auf einen qualifizierten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Kosten nicht verzichtet werden kann. Im Streitfall wurde ein psychisch an ADHS mit Schulverweigerung erkranktes Kind in einer auswärtigen Einrichtung über einen längeren Zeitraum psychotherapeutisch und schulpsychologisch behandelt und unterrichtet. Für diese Maßnahme wurde staatliche Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch VIII gezahlt. Die dafür notwendigen Untersuchungen und Nachweise reichten für die Berücksichtigung der von den Eltern getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht aus. Das Gericht verlangte auch hier als Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine entsprechende Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
[1] In Abhängigkeit von Familienstand und Einkommenshöhe zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).
[2] Urteil vom 15. Januar 2015 VI R 85/13.