Minderheitsanteile an Komplementär-GmbH kein Betriebsvermögen

Minderheitsanteile an Komplementär-GmbH kein Betriebsvermögen

Bei einer GmbH & Co. KG übt die GmbH häufig keine eigene geschäftliche Tätigkeit aus; ihre Aufgaben sind regelmäßig auf die Geschäftsführung und die Übernahme der (Voll-)Haftung für die Kommanditgesellschaft beschränkt. Die Anteile eines Kommanditisten an einer solchen Komplementär-GmbH gehören dann in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen II) der Personengesellschaft, wenn der Geschäftsanteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über die Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben.[1]

Bislang war nicht geklärt, ob dies auch gilt, wenn die Beteiligungsquote des Kommanditisten an der Kom­mandit- und Kapitalgesellschaft eher gering ist.

Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt klargestellt, dass zumindest bei einem Beteiligungsbesitz von weniger als 10 % die Anteile an der Komplementär-GmbH dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts könne in diesem Fall nicht mehr von einer „Einflussnahme“ auf die Geschäfts­leitung ausgegangen werden. Das bedeutet z. B., dass bei einer entsprechenden Beteiligungshöhe ein Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils nicht zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften gehört.

Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob bei einer Beteiligungsquote von 10 % bis 25 % eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erforderlich ist oder ob dies (wenn überhaupt) erst ab einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) gerechtfertigt ist.

 


[1] Vgl. H 4.2 (1) „Beteiligungen“ EStH.

[2] Urteil vom 16. April 2015 IV R 1/12.

April 12

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