Minderheitsanteile an Komplementär-GmbH kein Betriebsvermögen
Bei einer GmbH & Co. KG übt die GmbH häufig keine eigene geschäftliche Tätigkeit aus; ihre Aufgaben sind regelmäßig auf die Geschäftsführung und die Übernahme der (Voll-)Haftung für die Kommanditgesellschaft beschränkt. Die Anteile eines Kommanditisten an einer solchen Komplementär-GmbH gehören dann in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen II) der Personengesellschaft, wenn der Geschäftsanteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über die Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben.[1]
Bislang war nicht geklärt, ob dies auch gilt, wenn die Beteiligungsquote des Kommanditisten an der Kommandit- und Kapitalgesellschaft eher gering ist.
Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt klargestellt, dass zumindest bei einem Beteiligungsbesitz von weniger als 10 % die Anteile an der Komplementär-GmbH dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts könne in diesem Fall nicht mehr von einer „Einflussnahme“ auf die Geschäftsleitung ausgegangen werden. Das bedeutet z. B., dass bei einer entsprechenden Beteiligungshöhe ein Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils nicht zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften gehört.
Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob bei einer Beteiligungsquote von 10 % bis 25 % eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erforderlich ist oder ob dies (wenn überhaupt) erst ab einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) gerechtfertigt ist.
[1] Vgl. H 4.2 (1) „Beteiligungen“ EStH.
[2] Urteil vom 16. April 2015 IV R 1/12.