Kindergeld/Kinderfreibetrag: „Beschäftigungsloses“ Kind
Kindergeld bzw. der Abzug des Kinderfreibetrags kommt für ein volljähriges Kind insbesondere dann in Betracht, wenn es sich in einer Ausbildung befindet. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Es stellt sich die Frage, ob die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des Kindes als „nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend“ i. S. von § 32 EStG anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass „beschäftigungslos“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts auszulegen ist. Es ist danach unschädlich, wenn eine selbständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden umfasst.[2]
Auf die Höhe der Einkünfte bei der selbständigen Tätigkeit kommt es nicht an. Die für abhängig Beschäftigte geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro[3] ist hier ohne Bedeutung.
[1] Urteil vom 18. Dezember 2014 III R 9/14.
[2] Vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch III.
[3] Vgl. dazu Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 1. Juli 2014 (BStBl 2014 I S. 922, unter A 13 Abs. 1 Satz 2).