Kinderbetreuungskosten – Zahlung auf Empfängerkonto
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes (z. B. in Kindergärten, bei Tagesmüttern oder durch die Beschäftigung von Betreuungspersonen) können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder es muss wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Als Sonderausgaben können zwei Drittel der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, berücksichtigt werden.[1]
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.[2] Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, Minijobs sowie Au-pair-Verhältnissen steht nach Ansicht der Finanzverwaltung der Vertrag einer Rechnung gleich.[3] Der Bundesfinanzhof[4] stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass auch Betreuungsaufwendungen, die an (geringfügig) Beschäftigte gezahlt werden, auf das Empfängerkonto zu leisten sind; eine Barzahlung ist nicht möglich.
Aus dem Rechnungserfordernis der Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass diese sich nur auf Leistungen durch Unternehmer beschränken soll. Ein Sonderausgabenabzug ist z. B. auch möglich, wenn die Betreuung durch Bekannte oder nicht zum Haushalt gehörende Angehörige erfolgt und die Vereinbarungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.[5]
[1] Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
[2] Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG.
[3] BMF-Schreiben vom 14. März 2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 (BStBl 2012 I S. 307), Rz. 21.
[4] Urteil vom 18. Dezember 2014 III R 63/13.
[5] BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (Fußnote 10), Rz. 4.