Eingabefehler bei der elektronischen Steuererklärung
Endgültige Steuerbescheide können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden, wenn dem Finanzamt nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen. Bei Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen gilt das allerdings nur, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die neuen Tatsachen erst nachträglich bekannt werden (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung). „Grobes Verschulden“ wird angenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bisher galt als grobes Verschulden, wenn Hinweise in der Steuererklärung übersehen und deshalb Angaben unterlassen wurden.[1] Nach Bestandskraft des Steuerbescheids war bislang eine nachträgliche Berücksichtigung in diesen Fällen nicht mehr möglich. Der Bundesfinanzhof[2] hat diese restriktive Auffassung jetzt gelockert. Zu berücksichtigen sei, dass die regelmäßig erforderliche elektronische Erfassung der Steuererklärungsdaten unübersichtlicher sei als das Ausfüllen von Papierformularen. Wenn Besteuerungsgrundlagen bereits ermittelt wurden und lediglich die Erfassung des Ergebnisses vergessen wurde, sei dies regelmäßig nur wie ein mechanisches Versehen zu beurteilen und damit nicht als grobes Verschulden zu werten. In diesen Fällen können die Angaben also auch nachträglich noch erfolgen; der Steuerbescheid ist dann zu ändern.
[1] BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87 (BStBl 1992 II S. 65).
[2] Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14.