Steuerberatungskosten bei der Erbschaftsteuer
Nicht nur vom Erblasser übernommene Verbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuer. Auch Steuerberatungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit dem Erstellen der Erbschaftsteuer-Erklärung entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Entsprechendes gilt für Kosten eines Gutachters für die Feststellung der Verkehrswerte von Grundstücken, GmbH-Anteilen usw. Das gilt selbst dann, wenn diese Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit sind.
Wenn zum Nachlass Anteile an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR usw.) gehören, wird diese vorrangig aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung des Werts der Beteiligung abzugeben. Kosten für Steuererklärungen fallen daher regelmäßig bei der Gesellschaft an. Da diese Aufwendungen aber unmittelbar mit der persönlichen Erbschaftsteuer des Gesellschafters im Zusammenhang stehen, darf die Gesellschaft diese Steuerberatungskosten nicht als Betriebsausgaben behandeln. Bucht die Gesellschaft die Aufwendungen als Entnahmen des neuen Gesellschafters, können die Steuerberatungskosten bei diesem als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.[1]
Da bei Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich die Gesellschaft die Feststellungserklärung abzugeben hat, kann der Gesellschafter die Kosten für die Erklärung des Werts der Beteiligung nur dann als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen, wenn die Gesellschaft diese Kosten an den Gesellschafter weiterbelastet.25
[1] Gleichlautende Ländererlasse vom 23. März 2015 (BStBl 2015 I S. 258).