Pauschalierung der Einkommensteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendungen an Arbeitnehmer
Im Wirtschaftsleben werden zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, des Arbeitsklimas oder zur Belohnung regelmäßig Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer hingegeben. Derartige Vorteile (z. B. Incentive-Reisen, Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, Gutscheine oder z. B. Weinpräsente) führen – auch bei Zuwendungen unterhalb der „Geschenke-Grenze“ von 35 Euro – grundsätzlich beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen (als Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn).
Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen; dies erfolgt im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung. Das Verfahren muss dann jeweils für alle Geschenke bzw. Zuwendungen an Geschäftsfreunde bzw. jeweils für alle Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer innerhalb eines Wirtschaftsjahres angewendet werden. Der Empfänger (Geschäftspartner, Kunde oder Arbeitnehmer) braucht die zugewendeten Vorteile dann nicht zu versteuern (vgl. § 37b EStG).
Die Finanzverwaltung[1] hat jetzt in einem neuen Schreiben u. a. zur Anwendung neuerer Rechtsprechung zu § 37b EStG Stellung genommen:
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• Danach werden von § 37b EStG nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen, nicht dagegen z. B., wenn der Empfänger im Ausland ansässig ist und nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.[2]
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• Werden Sachbezüge im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt (z. B., wenn Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers an einer Veranstaltung für Kunden teilnehmen), sind diese regelmäßig nicht lohnsteuerpflichtig und werden auch nicht von § 37b EStG erfasst.[3]
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• Sachzuwendungen von geringem Wert (bis 10 Euro; sog. Streuwerbeartikel wie z. B. Kugelschreiber) brauchen nach Auffassung der Finanzverwaltung – entgegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs – weiterhin nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen zu werden.[4]
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001.
[2] Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (Fußnote 7), Rz. 3 und 13.
[3] Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (Fußnote 7), vor Rz. 17.
[4] Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (Fußnote 7), Rz. 10.