Negative Einlagezinsen bei Kapitaleinkünften

Negative Einlagezinsen bei Kapitaleinkünften

Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase kann es vorkommen, dass Banken auf die Guthaben bzw. Spareinlagen ihrer Kunden negative Zinsen („Strafzinsen“) berechnen. Hiervon können derzeit insbesondere Einlagen auf Geschäftskonten betroffen sein. In diesem Fall sind die Negativzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dagegen sind bei privaten Kapitaleinkünften die negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzver­waltung[1] als „Verwahr- oder Einlagegebühr“ zu beurteilen. Das würde bedeuten, dass die Negativzinsen nicht mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet werden können, sondern als Werbungskosten zu behandeln sind. Da diese grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten sind, ergibt sich durch die Negativzinsen keine zusätzliche steuerliche Auswirkung.

 


[1] Siehe BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015 – IV C 1 – S 2210/15/10001.

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de