Negative Einlagezinsen bei Kapitaleinkünften
Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase kann es vorkommen, dass Banken auf die Guthaben bzw. Spareinlagen ihrer Kunden negative Zinsen („Strafzinsen“) berechnen. Hiervon können derzeit insbesondere Einlagen auf Geschäftskonten betroffen sein. In diesem Fall sind die Negativzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Dagegen sind bei privaten Kapitaleinkünften die negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] als „Verwahr- oder Einlagegebühr“ zu beurteilen. Das würde bedeuten, dass die Negativzinsen nicht mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet werden können, sondern als Werbungskosten zu behandeln sind. Da diese grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten sind, ergibt sich durch die Negativzinsen keine zusätzliche steuerliche Auswirkung.
[1] Siehe BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015 – IV C 1 – S 2210/15/10001.