Feststellung von Verlustvorträgen – Ausbildungskosten
Verluste, die z. B. durch vorweggenommene Werbungskosten entstehen und nicht ausgeglichen werden können, sind nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen, um sie in nachfolgenden Jahren mit positiven Einkünften verrechnen zu können.
Grundsätzlich gilt hier eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides, sodass mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch eine Verlustfeststellung nicht mehr durchgeführt werden kann. Wurde jedoch keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, gilt eine eigenständige Verjährungsfrist zur Verlustfeststellung. Der Bundesfinanzhof[1] hat jetzt bestätigt, dass dadurch eine rückwirkende Verlustfeststellung von bis zu sieben Jahren möglich ist. Betroffen sind insbesondere Fälle zur Berücksichtigung von (Berufs-)Ausbildungskosten, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt wurden.
Beispiel:
Im Jahr 2008 sind A Ausbildungskosten in Höhe von 5.000 € für eine Zweitausbildung[2] entstanden; Einkünfte hat A in dem Jahr nicht erzielt. Im Jahr 2014 bezog A danach erstmals Einkünfte. A möchte, dass die Verluste bei seiner Einkommensteuerveranlagung für 2014 (Abgabe in 2015) mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung zum Ausgleich mit positiven Einkünften ist über einen Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG für 2008 im Jahr 2015 noch möglich, obwohl für die Einkommensteuer 2008 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Verjährungsfrist |
Einkommensteuer 2008 |
Verlustfeststellung nach § 10d EStG für 2008 |
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Beginn |
01.01.2009[3] |
01.01.2012[4] |
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Dauer |
4 Jahre |
4 Jahre |
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Ende |
31.12.2012 |
31.12.2015 |
Mit einem Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG kann im Fall einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[5] die steuerliche Berücksichtigung von Erstausbildungskosten erreicht werden.
[1] Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 22/14.
[2] Vgl. § 9 Abs. 6 EStG.
[3] Bei Antragsveranlagungen i. S. von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
[4] Vgl. BFH vom 10. Juli 2008 IX R 90/07 (BStBl 2009 II S. 816); die Feststellungsfrist beginnt in diesen Fällen nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Anlaufhemmung).
[5] Az.: 2 BvL 22-27/14; siehe dazu auch Informationsbrief Januar 2015 Nr. 2.