Entwurf eines neuen Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes
Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die Vorschriften zur erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung von betrieblichem Vermögen spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu ändern, insbesondere da die derzeitigen Verschonungsregelungen unverhältnismäßig seien. Nunmehr liegt ein erster Entwurf zur Änderung des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes vor. Danach ist Folgendes geplant:
Übersteigt der Wert des betrieblichen Vermögens 20 Mio. Euro nicht, ist weiterhin die Regel-/Optionsverschonung möglich. Oberhalb von 20 Mio. Euro (bzw. 40 Mio. Euro bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen) kommt ein Steuererlass nur in Betracht, soweit die „übrigen Mittel“ des Erwerbers nicht ausreichen, um die Steuer zu entrichten (Verschonungsbedarfsprüfung).
Wahlweise besteht für betriebliches Vermögen oberhalb von 20 Mio. Euro bis 110 Mio. Euro die Möglichkeit, einen Verschonungsabschlag zu beantragen, der mit steigendem Vermögen sukzessive abgeschmolzen wird; ab 110 Mio. Euro gilt grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 25 %, bei strengeren Anforderungen hinsichtlich Lohnsummenregelung und Behaltensfrist von 40 %.
Die Lohnsummenregelung wird beibehalten, künftig sind aber nur noch Betriebe mit bis zu 3 Arbeitnehmern ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern gilt eine flexible Regelung.
Die Grenze für unschädliches Finanzvermögen (z. B. Zahlungsmittel, Wertpapiere, Forderungen) wird auf 20 % des Betriebsvermögens herabgesetzt.
Das Gesetz soll im Jahr 2016 in Kraft treten; eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen ist bisher nicht vorgesehen. Abzuwarten ist, ob die Änderungen tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden.
[1] Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50); siehe auch Informationsbrief Februar 2015 Nr. 2.