Progressionsvorbehalt bei Krankengeld verfassungsgemäß
Von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahltes Krankengeld ist einkommensteuerfrei; es unterliegt aber – wie z. B. auch Arbeitslosengeld und -hilfe, Kurzarbeiter- und Mutterschaftsgeld – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Danach werden die vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte regelmäßig höher besteuert, weil der anzuwendende Steuersatz so ermittelt wird, als wenn das Krankengeld steuerpflichtig wäre. Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung ist ebenfalls steuerfrei, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Bundesfinanzhof[1] hat diese Ungleichbehandlung als zulässig angesehen.
In einem neuen Urteil wurde diese Auffassung jetzt bestätigt.[2] Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenkasse und Krankentagegeld verstößt auch nach Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung im Jahr 2009 nicht gegen das Grundgesetz. Die steuerliche Ungleichbehandlung sei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Versicherungssysteme zu akzeptieren.
[1] Urteile vom 26. November 2008 X R 53/06 (BStBl 2009 II S. 376) und X R 59/06 (BFH/NV 2009 S. 739).
[2] BFH-Urteil vom 13. November 2014 III R 36/13.