Fünftel-Regelung bei außerordentlichen Einkünften: Verfassungsmäßigkeit und Teilleistungen

Fünftel-Regelung bei außerordentlichen Einkünften: Verfassungsmäßigkeit und Teilleistungen

Für außerordentliche Einkünfte wie z. B. Entlassungsentschädigungen ist eine Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG vorgesehen. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch auf 5 Jahre verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.

Beispiel 1:

Der ledige Arbeitnehmer A erhält im Januar eine begünstigte Entlassungsentschädigung von 50.000€, weitere Einkünfte erzielt er in diesem Jahr nicht.

Die Einkommensteuer beträgt:

bei Anwendung der Fünftel-Regelung 1.280€

Bei „normaler“ Besteuerung nach Tarif (2014) beträgt die Einkommensteuer 12.780€

Daraus ergibt sich eine Ersparnis in Höhe von 11.500€

Werden neben der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt, kann dies zu überraschenden Ergebnissen führen.

Beispiel 2:

Der ledige Arbeitnehmer A erzielt neben der Entlassungsentschädigung von 50.000 € im gleichen Jahr noch Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von 10.000€.

Die Einkommensteuer beträgt:

mit Anwendung der Fünftel-Regelung 12.146€

Bei diesem Beispiel führen nicht begünstigte weitere Einkünfte von 10.000€ gegenüber Beispiel 1 zu einer Mehrsteuer von 10.866€.

Wie diese Beispiele zeigen, kann es in Extremfällen zu Grenzsteuersätzen von über 100 % bezüglich der wei­­teren Einkünfte kommen. Trotzdem ist die Fünftel-Regelung verfassungsgemäß,[1] weil die Einkommen­steuer ohne die Steuerermäßigung höher wäre (im Beispiel 2: 16.961 Euro). Eine Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung ist am größten, wenn im jeweiligen Jahr neben den begünstigten Einkünften keine weite­ren Einkünfte erzielt werden. Liegen dagegen andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) vor, ist zu prüfen, ob ggf. durch Vorziehen von Werbungskosten (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage) oder andere geeignete Maßnahmen die Steuerbelastung verringert werden kann.

Voraussetzung für die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung ist, dass die Entschädigung „zusammen­geballt“, d. h. in einem Veranlagungszeitraum, zufließt. Erfolgt die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, ist diese Voraussetzung grundsätzlich nicht erfüllt. Die Finanz­verwaltung[2] beanstandet es jedoch nicht, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum eine weitere geringfügige Teilzahlung geleistet wird und diese höchstens 5 % der Hauptleistung ausmacht. Demgegenüber hat ein Finanzgericht[3] in einem Fall die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung (104.800 Euro) zugelassen, in dem eine weitere Zahlung von weniger als 10 % der Haupt­leistung (10.200 Euro) erfolgte.

 


[1] FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2014 1 K 2136/13 (EFG 2015 S. 415).

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 1. November 2013 – IV C 4 – S 2290/13/10002 (BStBl 2013 I S. 1326), Rz. 8.

[3] FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2014 10 K 2655/13; Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 46/14).

 

April 12

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