Entschädigung einer Gebäudefeuerversicherung
Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Feuerversicherung für Gebäude ist seit 1. Juli 1994 weggefallen. Gleichwohl werden Gebäude üblicherweise gegen Schäden durch Elementarereignisse wie z. B. Feuer, Sturm und Hagel versichert. Bei vermieteten Gebäuden sind die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Wird ein vermietetes Gebäude durch Brand ganz oder teilweise zerstört, können die Aufräum- und ggf. Abbruchkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Darüber hinaus kommt für den entstandenen Wertverlust des Gebäudes eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Betracht. Sie kann nur im Schadensjahr (spätestens im Jahr der Entdeckung des Schadens) als Werbungskosten abgezogen werden; eine spätere Nachholung ist nicht möglich.[1]
In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt, dass Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung nur insoweit als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln sind, als sie Werbungskosten ersetzen sollen. Das bedeutet, dass die Erstattung z. B. von Aufräum- und Abbruchkosten sowie des Wertverlustes bis zur Höhe der AfaA als Einnahme bei den Vermietungseinkünften anzusetzen ist. Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen (z. B. zur Wiederherstellung des Gebäudes) sind steuerlich unbeachtlich, sie mindern auch nicht die Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Dabei ist es gleichgültig, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.[2]
[1] Vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87 (BStBl 1994 II S. 12).
[2] BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 IX R 1/14.