Neues zur Abgeltungsteuer
Angehörigen-Darlehen
Private Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich einem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Dies gilt nicht nur für Dividenden oder Zinsen aus Aktiendepots, Spareinlagen usw., bei denen die Bank bzw. der Finanzdienstleister regelmäßig einen entsprechenden Steuerabzug von den Kapitalerträgen einbehält. Auch bei Darlehen zwischen Privatpersonen (z. B. Angehörigen) kann ggf. der gesonderte Steuersatz in Betracht kommen.
Beispiel:
Ehefrau F erwirbt eine Eigentumswohnung, die zur Fremdvermietung vorgesehen ist. Das Objekt finanziert sie – statt durch Bankkredit – mit Hilfe eines privaten Darlehens ihres Ehemannes M. F erbringt die Zins- und Tilgungsleistungen aus eigenen Mitteln.
F kann die gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen und mindert so die tarifliche Einkommensteuer.
M hat die erhaltenen Zinszahlungen für das Darlehen als private Kapitaleinkünfte zu versteuern, die dem gesonderten Steuertarif von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen.
Der Bundesfinanzhof[1] hat diese Regelung jetzt bestätigt. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut die Anwendung des gesonderten Steuersatzes zwischen „nahestehenden Personen“ (siehe § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) in derartigen Fällen ausgeschlossen. Das Gericht hat aber entschieden, dass allein das persönliche Näheverhältnis (z. B. von Ehepartnern) nicht ausreicht, die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Nur dann, wenn der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber finanziell abhängig ist, rechtfertigt dies den Ausschluss vom gesonderten Steuertarif.
Im Streitfall war die Ehefrau (Darlehensnehmerin) mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch den Ehemann angewiesen. Das Gericht sah hierin ein schädliches wirtschaftliches Beherrschungsverhältnis, weshalb die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beim Ehemann ausgeschlossen wurde. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Auffassung bereits angeschlossen.[2]
Werbungskosten bei Günstigerprüfung
Für Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen, die dem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen, kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) steuermindernd berücksichtigt werden; ein Abzug der tatsächlichen (höheren) Werbungskosten ist ausgeschlossen (vgl. § 20 Abs. 9 EStG).
Der Bundesfinanzhof[3] hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn die sog. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) insgesamt zu einer persönlichen Einkommensteuer führt, die niedriger ist als der gesonderte Steuertarif von 25 %. Dies kann bei geringeren Gesamteinkünften (z. B. bei Rentnern) oder bei der Berücksichtigung von Verlusten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) der Fall sein.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten bei der Günstigerprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Besteuerung mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz sei als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen; auf eine weitere Begünstigung durch die Berücksichtigung höherer, über dem Sparer-Pauschbetrag liegender Werbungskosten bestehe kein Anspruch.
[1] Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14.
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014 – IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl 2014 I S. 1608), Rz. 136.
[3] Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13.