Häusliches Arbeitszimmer: Ermittlung der anteiligen Kosten und mehrere Tätigkeiten eines Pensionärs

Häusliches Arbeitszimmer: Ermittlung der anteiligen Kosten und mehrere Tätigkeiten eines Pensionärs

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Wer­bungskosten abgezogen werden, es sei denn, für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aber auch in diesem Fall wird der Abzug auf 1.250 Euro jährlich begrenzt. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist ein unbeschränkter Abzug möglich.[1] Auch sonst üblicherweise zu den Neben- bzw. Zubehörräumen zählende Räume, wie z. B. Kellerräume, können ein häusliches Arbeitszimmer bilden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.[2] Der Bundesfinanzhof[3] hat über die Frage der Ermittlung der anteiligen Kosten bei einem im Keller belegenen Arbeitszimmer entschieden.

Danach ist für die Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten die Fläche des Arbeitszimmers (im Kel­ler) ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche der Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) zu setzen, wenn das Arbeitszimmer dem allgemeinen Standard eines Wohnraumes entspricht; nicht zur Wohnfläche gehörende Neben- bzw. Zubehörräume (z. B. Abstellräume) bleiben unberücksichtigt.

Beispiel:

Die Wohnfläche des Hauses (ohne Arbeitszimmer) beträgt 136 m². Das Kellergeschoss hat eine Grundfläche von 100 m², davon entfallen auf das Arbeitszimmer 24 m². Die laufenden Kosten für das gesamte Haus betragen 20.000 €.

Der Anteil des Arbeitszimmers beträgt 15 % (ergibt sich aus 24 m²/160 m²). Die (Neben-)Räume im Keller bleiben unberück­sichtigt. Von den Gesamtkosten in Höhe von 20.000 € entfallen daher 15 % = 3.000 € auf das Arbeitszimmer.

Im selben Urteil hatte der Bundesfinanzhof den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Pensionärs, der eine selbständige Tätigkeit als Gutachter ausübte, zu beurteilen. Danach sind Versorgungsbezüge (Pen­sionseinkünfte) aus der früheren Tätigkeit nicht in die Gesamtbetrachtung zur Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit mit einzubeziehen, da sie grundsätzlich kein Tätigwer­den mehr erfordern. Da den weiteren Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung) kein nennenswertes qualitatives Gewicht zukam, blieben auch diese unberücksichtigt. Somit stellte im Streitfall das Arbeitszim­mer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar mit der Folge, dass ein unbeschränkter Be­triebsausgabenabzug für die Arbeitszimmerkosten in Betracht kam.

 


[1] Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b bzw. § 9 Abs. 5 EStG.

[2] Siehe BMF-Schreiben vom 2. März 2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2011 I S. 195), Rz. 3 ff.

[3] Urteil vom 11. November 2014 VIII R 3/12.

April 12

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