Erbschaft-/Schenkungsteuer-Festsetzungen bis zur Neuregelung vorläufig

Erbschaft-/Schenkungsteuer-Festsetzungen bis zur Neuregelung vorläufig

Das Bundesverfassungsgericht[1] hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2016 die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen zu überarbeiten, da diese teilweise zu großzügig ausgefallen sind.

Als Reaktion auf dieses Urteil werden ab sofort sämtliche Festsetzungen von (nach 2008 entstandener) Erb­schaft- bzw. Schenkungsteuer in vollem Umfang vorläufig durchgeführt. Entsprechende Steuerbescheide wären danach grundsätzlich änderbar, soweit dies die gesetzliche Neuregelung erfordert. Der Formulierung der Finanzverwaltung ist jedoch zu entnehmen, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleiben soll.[2] Das bedeutet, dass Erbschaften bzw. Schenkungen bis zu einer gesetzlichen Neu­regelung noch nach den bisherigen (Verschonungs-)Regelungen im Hinblick auf das Betriebsvermögen behandelt werden.

Wie bekannt geworden ist, beabsichtigt der Gesetzgeber, die bisherigen Begünstigungsregelungen für Be­triebsvermögen auf eine Obergrenze (z. B. 20 Mio. Euro) zu beschränken. Bei Überschreiten dieser Grenze soll eine Verschonung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Änderungen sind eben­falls bei der Anwendung der Lohnsummenregelung und bei der Berücksichtigung von Verwaltungsver­mögen geplant. Die Besteuerung von Betriebsvermögen wird somit – wie zu erwarten – regelmäßig verschärft werden.

Die weitere Entwicklung ist hier allerdings abzuwarten.

 


[1] Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50); siehe auch Informationsbrief Februar 2015 Nr. 2.

[2] Siehe gleichlautende Erlasse der Länder vom 12. März 2015 (BStBl 2015 I S. 222).

April 12

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