Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags zulässig
Für geplante Investitionen können kleine und mittlere Betriebe[1] bereits drei Jahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. Kfz, Maschine) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sie einen sog. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Ergebnis wird damit die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen vorgezogen. Die Finanzverwaltung[2] war bisher der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, einmalig und endgültig im Jahr des Abzugs getroffen werden muss.
Dem hat der Bundesfinanzhof[3] jetzt widersprochen. Wird z. B. zunächst nur ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20 % geltend gemacht, können in den beiden Folgejahren weitere 20 % (bis zum Höchstbetrag) in Anspruch genommen werden.
[1] Zu den Größenmerkmalen vgl. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
[2] BMF-Schreiben vom 20. November 2013 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002 (BStBl 2013 I S. 1493), Rz. 6.
[3] Urteil vom 12. November 2014 X R 4/13.