Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung im „Wegverlegungsfall“
Ist die Familien- bzw. Hauptwohnung zu weit für arbeitstägliche Fahrten entfernt und wird daher am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt unterhalten, liegt steuerlich eine sog. doppelte Haushaltsführung vor. Wöchentliche Heimfahrten (in der Regel mit der Entfernungspauschale) sowie die Kosten für die Unterkunft sind dann als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Innerhalb der ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können auch die für Auswärtstätigkeiten vorgesehenen Verpflegungspauschalen in Anspruch genommen werden (vgl. insbesondere § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass man sich erst nach einer gewissen Zeit hinsichtlich der Verpflegung auf die neue Situation eingestellt hat. Die Finanzverwaltung hat daher den Abzug der Verpflegungspauschalen abgelehnt, wenn die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten wird und die doppelte Haushaltsführung dadurch entsteht, dass der Familienwohnsitz wegverlegt wird (sog. Wegverlegungsfall).[1]
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof[2] jetzt entgegengetreten. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bestehe ein Rechtsanspruch auf Anwendung der Pauschalregelung; es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang überhaupt Mehraufwand für Verpflegung angefallen ist.
Für die ersten drei Monate ab Wegverlegung des Familienwohnsitzes können deshalb die Verpflegungspauschalen in Anspruch genommen werden.
Damit die Wohnung am Beschäftigungsort überhaupt als beruflich veranlasst angesehen und eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, kommt es auf die Entfernung zum Beschäftigungsort an. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass sich die Zweitwohnung unmittelbar am Beschäftigungsort befindet. Die Finanzverwaltung[3] erkennt eine doppelte Haushaltsführung regelmäßig dann an, wenn die Entfernung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung von der Familienwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
[1] R 9.11 Abs. 7 LStR.
[2] Urteil vom 8. Oktober 2014 VI R 7/13.
[3] BMF vom 24. Oktober 2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 (BStBl 2014 I S. 1412), Rz. 101; unter bestimmten Voraussetzungen kann eine doppelte Haushaltsführung auch bei einer größeren Entfernung der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BStBl 2012 II S. 833).