Überprüfungsarbeiten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten in einem privaten Haushalt kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten in Betracht; die höchstmögliche Ermäßigung der Einkommensteuer beträgt 1.200 Euro jährlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Zahlung der Handwerkerrechnung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist.
Fallen im Zusammenhang mit Reparatur- bzw. Wartungsleistungen auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten an (z. B. bei den Leistungen eines Schornsteinfegers), lehnt die Finanzverwaltung[1] die Steuerermäßigung im Hinblick auf die Prüfungsarbeiten ab. Dies galt bislang ebenso für die sog. Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen, die als nicht begünstigte „Gutachtertätigkeit“ behandelt wurde.
Im Gegensatz dazu hat der Bundesfinanzhof[2] jetzt entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage nach § 35a EStG begünstigt sein kann. Die Dichtheitsprüfung – so das Gericht – diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und sei somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen erhöhe die Lebensdauer, sichere deren Nutzbarkeit und zähle damit zum „Wesen der Instandhaltung“.
Entsprechende Aufwendungen sind daher als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt.
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 (BStBl 2014 I S. 75), Rz. 22 sowie die dortige Tabelle (Anlage 1 zum BMF-Schreiben).
[2] Siehe Urteil vom 6. November 2014 VI R 1/13.