Freiberufler-Gemeinschaft mit (geringfügigen) gewerblichen Einkünften
Schließen sich Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) zu einer Personengesellschaft (insbesondere als GbR oder Partnerschaft) zusammen, wird die Gesellschaft regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig. Diese erzielt weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen sowie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
Werden in einer Freiberuflergesellschaft neben rein freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gelten grundsätzlich alle Einkünfte der Personengesellschaft stets und in vollem Umfang als gewerblich; d. h. auch die gesamten freiberuflichen Einkünfte werden dann in gewerbliche umqualifiziert (sog. Abfärbetheorie; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und unterliegen der Gewerbesteuer. Aufgrund der pauschalen Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer führt dies regelmäßig nur dann zu steuerlichen Mehrbelastungen, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz höher als 380 % ist (vgl. § 35 EStG).
Nach derzeitiger Praxis gilt die Abfärberegelung regelmäßig unabhängig von der Höhe des gewerblichen Anteils. Allerdings hat jetzt der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen[1] entschieden, dass die Abfärbewirkung unverhältnismäßig ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Umfang hat. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, wenn die „originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen“. Damit hat der Bundesfinanzhof erstmals eine eindeutige Bagatellgrenze formuliert. Überschreiten danach die gewerblichen Einkünfte einer ansonsten freiberuflichen Personengesellschaft diese Grenzen nicht, bleiben alle Einkünfte gewerbesteuerfrei.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidungen reagieren wird.
[1] Vom 27. August 2014 VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11.