Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Selbständigen
Arbeitnehmer können für ihre Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, gilt das sinngemäß auch für Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige. Sie können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte ebenfalls grundsätzlich nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen; der die Entfernungspauschale übersteigende Teil der Fahrzeugaufwendungen wird als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe behandelt (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Aufwendungen für Fahrten zu weiteren Betriebsstätten können dagegen unbeschränkt als Reisekosten geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung[1] hat erläutert, wann ein Tätigkeitsort als „erste“ Betriebsstätte anzusehen ist. Betriebsstätte ist danach die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte (d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Unternehmers, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten), an der oder von der aus die Leistung gegenüber dem Kunden erbracht wird. Sind mehrere Betriebsstätten vorhanden, gilt als erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer dauerhaft typischerweise
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• (arbeits-)täglich oder
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• an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder
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• zu mindestens einem Drittel seiner Arbeitszeit
tätig werden will. Sind diese Voraussetzungen bei mehreren Betriebsstätten erfüllt, gilt die der Wohnung am nächsten gelegene als erste Betriebsstätte.
Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung in zwei Urteilen im Wesentlichen bestätigt. So wurden die Fahrten eines Gewerbetreibenden zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers als Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte behandelt, für die nur die Entfernungspauschale angesetzt werden konnte.[2] Andererseits wurden bei einer selbständigen Musiklehrerin, die in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht erteilte, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und den ständig wechselnden Unterrichtsstätten unbeschränkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil keiner dieser Unterrichtsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukam, d. h. keine „erste“ Betriebsstätte vorhanden war.[3]
[1] BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014 – IV C 6 – S 2145/10/10005 (BStBl 2015 I S. 26).
[2] BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13.
[3] BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13.